Hundefreilauf Steinfurt
Cover overlay

Dokumente

Platzordnung:


Mitgliedsantrag:

Satzung des Vereins Hundefreilauf Steinfurt 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 Der Verein führt den Namen „Hundefreilauf Steinfurt“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Steinfurt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 § 2 Zweck des Vereins 

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens sowie die Unterstützung von Projekten und Institutionen oder Einzelpersonen, soweit dies dem Satzungszweck entspricht. Insbesondere soll der Verein den im Grundgesetz verankerten Gedanken des Tierschutzes fördern, indem er sich für die Schaffung und Erhaltung von Freilaufflächen, die für eine artgerechte Hundehaltung erforderlich sind, einsetzt. Dies soll sowohl durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und Einflussnahme auf die politischen Organe geschehen, um eine Sperrung von Flächen für freilaufende Hunde entgegen zu wirken, als auch durch die Anpachtung und/oder Bewirtschaftung von Flächen erfolgen. Nutzungsberechtigte (Eigentümer oder Pächter) von Flächen sollen wo nötig durch Zahlung angemessener Entschädigungen zur Verfügungstellung von Flächen bewegt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, nur notwendige Ausgaben werden erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Satzungszweck fördern will. Durch seine Beitrittserklärung anerkennt das Mitglied diese Satzung. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

 Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod des Mitgliedes b) Austritt aus dem Verein c) Ausschluss Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand herbeiführen. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

 § 5 Mitgliedsbeitrag 

 Der Verein erfüllt seine Aufgaben in erster Linie durch Beiträge und Spenden der Mitglieder und Spenden anderer Personen und Institutionen. Die Mitgliederversammlung setzt einen Jahresbeitrag fest. 

 § 6 Organe des Vereins 

 Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.

 § 7 Vorstand 

 Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitgliedern: Dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Schatzmeister/in Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Vorstand wird auch ein Kassenrevisor/-prüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand beschließt u.a. über Anträge auf Gewährung von Zuwendungen und Unterstützungen i.S. des § 2 der Satzung. Über Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entscheidet der Vorstand. 

 § 8 Vertretung 

 Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch zwei andere Mitglieder des Vorstandes vertreten. Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden des letzten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. 

 § 9 Mitgliederversammlung 

 Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

 § 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen 

 Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen - auch soweit es den Zweck des Vereins angeht - ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn ein Mitglied es verlangt, muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden. 

 § 11 Form 

 Über die Beschlüsse ist eine von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden / Ergebnisprotokoll. 

 § 12 Auflösung 

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen an den für die Stadt Steinfurt zuständigen Tierschutzverein mit der Auflage, das Auflösungsguthaben ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach dem Satzungszweck zu verwenden. 


 Steinfurt, den 29. März 2012