Fitness & Tanzverein "be free" e.V.

Vereinssatzung


Vereinssatzung des „be free e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


1. Der im Jahre 2010 gegründete Verein führt den Namen be free Ueckermünde (e.V.)

2. Er hat seinen Sitz in Ueckermünde. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kinder- Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern

g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

h. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

i. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung und Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften


Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die aktiven Mitglieder die Satzung/ Ordnungen und Richtlinien für den angeschlossenen Sportverband und dessen Dachverband ergänzend.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Mitgliedsvertrag mit dem Verein abzuschließen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet.

3. Der Mitgliedervertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) gegen zuzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4. Die Aufnahmebestätigung kann durch einen Übungsleiter, Trainer oder den Vorstand gegeben werden.Erläuterung:

Diese Regelung entfaltet im Außenverhältnis keine rechtliche Wirkung gegenüber den Eltern der Minderjährigen. Die Haftung der Eltern für die Beitragsschulden der Minderjährigen kann der Verein erwirken, wenn die Eltern dem Verein gegenüber auf dem Aufnahmeformular eine entsprechende Haftungserklärung unterzeichnen lassen. Ein Minderjähriger (vom 7. bis 18. Lebensjahr) bedarf zur Beitrittserklärung der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).

5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus:

a. aktiven Mitgliedern

b. passiven Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

c. durch Tod;

d. durch Auflösung des Vereins;

e. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur nach Ablauf der vereinbarten Mindestgrundlaufzeit von 6 Monaten oder wahlweise 12 Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Maßgeblich ist der Eingang der Mail oder der Post. sollte die Mitgliedschaft nicht fristgerecht gekündigt werden, verlängert Sie sich automatisch um die gewählte Grundlaufzeit.

3. Sonderkündigungsrecht besteht bei Umzug über 30 km und bei fachärztlich bescheinigter dauerhafter Krankheit.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein


1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder


1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.


§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Anwesender Antrag auf geheime Abstimmung stellt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

8.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

6. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 12 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug


1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Es können Beiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und Gelder für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

3. Diese und weitere Bestimmungen über die Beiträge und dem Beitragseinzug sind der Finazordnung zu entnehmen.


§ 13 Die Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand


§ 14 Der Vorstand


1. Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden;

dem 2. Vorsitzenden;

dem Schatzmeister;

dem Schriftführer.

2. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 15 Kassenprüfer


1. Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

3. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 16 Vereinsordnungen


1. Die Finanz-, Geschäfts- und Jugendordnung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen

2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 17 Haftung des Vereins


1. Tätige und Organ- oder Amtsträger im Verein haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 18 Datenschutz im Verein


1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 19 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Ueckermünde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ueckermünde, 30. Oktober 2010

Die Satzung steht zum Druck zur Verfügung und kann jederzeit beim be free Ueckermünde e.V. eingesehen werden.